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Freistellungsbescheinigung - Steuerabzugspflicht für Bauleistungen gemäß § 48 ff EStG ab dem 01.01.2002
Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe, kodifiziert im § 48 bis 48 d, Abs. 1 EStG, unterliegen alle Unternehmer, die Bauleistungen erbringen, der Verpflichtung, ihrem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen, da sonst die Leistungen pauschal mit einem 15%igen Abzug versehen würden.
Aufgrund einer Freistellungsbescheinigung sind alle Leistungen der Wesemann GmbH vom 15%igen Abzug befreit.
Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem 01.10.2014
Durch Vorlage der Bescheinigung USt 1 TG bestätigen wir, dass die Wesemann GmbH nachhaltig Bauleistungen erbringt.