gemäß der Richtlinien für Laboratorien (BGR120) Ziffer
11.5
Gemäß der Ziffer 3.1.5.1 der Richtlinien für Laboratorien
(BGR120) müssen Laboratorien mit ausreichenden, jederzeit wirksamen
technischen Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein.
Die Ziffer 5.3.1.1 der Richtlinien für Laboratorien (BGR120) schreibt
vor, dass Arbeiten, bei denen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in gefährlicher
Konzentration oder Menge auftreten können, grundsätzlich nur
in Abzügen ausgeführt werden dürfen.
Grundlage der Prüfverpflichtung für Abzüge ist der §39 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) "Allgemeine Vorschriften" (http://www.bc-verlag.de/UVVen/1/inhalt.HTM) ("Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, z.B. Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Absaugeeinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie lüftungstechnische Anlagen mit Luftreinigung, müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Prüfungen müssen bei Sicherheitseinrichtungen, ausgenommen bei Feuerlöschern, mindestens jährlich und bei Feuerlöschern und lüftungstechnischen Anlagen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.").
Als "Absaugeinrichtungen" gemäß UVV-Normtext besteht für
Abzüge entsprechend eine jährliche Prüfpflicht. Eine weitgehende
Definition und Erläuterung dieser generellen Verpflichtung ist durch
die Ergänzung der Richtlinien für Laboratorien (BGR120) durch
die Ziffer 11.5 erfolgt ("Abzüge müssen regelmäßig
gewartet und ihre Funktionsfähigkeit geprüft und dokumentiert
werden. Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich durch einen
Sachkundigen durchgeführt werden. Die jährliche Prüfung
der lufttechnischen Funktion kann entfallen, wenn durch eine Dauerüberwachung
des einzelnen Abzugs sichergestellt ist, dass eine Unterschreitung des
Mindestvolumenstromes optisch und akustisch angezeigt wird.") Sachkundiger
ist, "wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet der Abzugsprüfung hat und mit den einschlägigen
staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften,
Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen,
VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderer Vetragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand
von Abzügen beurteilen kann."
Die regelmäßige Prüfung umfasst:
- Die allgemeine Sichtkontrolle des sicherheitstechnischen Zustandes des Abzuges (bei Abzügen nach DIN 12 924 Teil 1von August 1991 mit selbstüberwachender technischer Einrichtung zur Dauerüberwachung, die z. B. bei Verschmutzung, Korrosion, Belastung durch Chemikalien, Alterung oder bei Fehlern in der Elektronik die Nichtverfügbarkeit der Überwachung durch Störungsmeldung optisch und akustisch signalisiert - bei Abzügen nach DIN 12 924 Teil 1 mit technischer Einrichtung zur Dauerüberwachung = Funktionsanzeige - bei Abzügen nach DIN 12 924 vom Januar 1978) im Hinblick auf:
- Unversehrtheit des Abzugsaufbaus
- Ablagerungen an der Rückwand
- Ordnungsgemäße Funktion des Frontschiebers
- Unversehrtheit der Verglasung
- Korrekten Lüftungsanschluss
- (verschließbare ?) Zusatzöffnungen
- Thermische Belastung im Abzug
- Unversehrtheit der Arbeitsplatte inkl. Verfugung
- Die mechanische Kontrolle der Frontschiebermechanik (bei Abzügen nach DIN 12 924 Teil 1 von August 1991 mit selbstüberwachender technischer Einrichtung zur Dauerüberwachung, die z. B. bei Verschmutzung, Korrosion, Belastung durch Chemikalien, Alterung oder bei Fehlern in der Elektronik die Nichtverfügbarkeit der Überwachung durch Störungsmeldung optisch und akustisch signalisiert - bei Abzügen nach DIN 12 924 Teil 1 mit technischer Einrichtung zur Dauerüberwachung = Funktionsanzeige - bei Abzügen nach DIN 12 924 vom Januar 1978) auf:
- Leichtgängigkeit
- Verkantung
- Geräusche
- Schäden an Seilen oder Gewichten
- Die Prüfung der lufttechnischen Funktion anhand der Herstellerangaben; für Abzüge, die vor dem 1. Oktober 1993 in Betrieb genommen worden sind, gelten ersatzweise die folgenden Festlegungen:
- Tischabzüge (Höhe der Arbeitsfläche 900 mm) benötigen 400 m3 Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge,
- Tiefabzüge (Höhe der Arbeitsfläche 500 mm) benötigen 600 m3 Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge,
- Begehbare Abzüge (Höhe der Arbeitsfläche 0 mm) benötigen 700 m3 Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge,
- Aufschlussabzüge (Höhe der Arbeitsfläche 900 mm) benötigen 700 m3 Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge.
- Die regelmäßige Prüfung der lufttechnischen Funktion kann als Differenzdruck- oder Geschwindigkeitsmessung im Lüftungsstutzen oberhalb des Abzugs oder an der Frontschieberöffnung erfolgen. (bei Abzügen nach DIN 12 924 Teil 1 mit technischer Einrichtung zur Dauerüberwachung = Funktionsanzeige - bei Abzügen nach DIN 12 924 vom Januar 1978)
- Die Geschwindigkeitsmessung kann durch Ermittlung der mittleren
Einströmgeschwindigkeit bei 100 mm hoch geöffnetem Frontschieber
erfolgen. Geeignete Messgeräte sind z. B. thermische oder
Flügelrad-Anemometer (bei Abzügen nach DIN 12 924 vom
Januar 1978).
- Die Überprüfung der technischen Einrichtung zur Dauerüberwachung (bei Abzügen nach DIN 12 924 Teil 1 von August 1991 mit selbstüberwachender technischer Einrichtung zur Dauerüberwachung gemäß Herstellerangabe - bei Abzügen nach DIN 12 924 Teil 1 mit technischer Einrichtung zur Dauerüberwachung = Funktionsanzeige jährlich)
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